Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit von Kindern
Ein Kind erhält die finnische Staatsbürgerschaft mit seiner Geburt, wenn
- seine Mutter finnische Staatsbürgerin ist
- sein Vater finnischer Staatsbürger und seine Mutter Ausländerin ist und beide miteinander verheiratet sind
- sein Vater finnischer Staatsbürger und seine Mutter Ausländerin ist, das Kind unehelich in Finnland geboren wird und die Vaterschaft des Mannes zum Kind bestätigt wird
- der Vater vor der Geburt des Kindes verstorben ist, zum Zeitpunkt seines Todes finnischer Staatsbürger und mit der Mutter des Kindes verheiratet war
- der Vater vor der Geburt des Kindes verstorben ist, das Kind unehelich in Finnland geboren wird und die Vaterschaft des Mannes zum Kind bestätigt wird.
Ein Kind erhält die finnische Staatbürgerschaft mit seiner Geburt auch dann, wenn das Kind in Finnland geboren wird und mit seiner Geburt nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erhält und auf der Grundlage seiner Geburt nicht einmal sekundär das Recht auf die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates hat.
Doppelstaatsangehörigkeit
Das Staatsbürgerschaftsgesetz sieht vor, dass die Mehrstaatigkeit (doppelte Staatsbürgerschaft) anerkannt wird. Finnen verlieren die finnische Staatsbürgerschaft nicht mehr, wenn sie die eines anderen Landes erwerben.
Wahrung der doppelten Staatsbürgerschaft vor Vollendung des 22. Lebensjahrs
Im Ausland geborene und dort wohnhafte Doppelstaatsangehörige Finnlands und eines anderen Staates können die finnische Staatsangehörigkeit bei Vollendung des 22. Lebensjahres automatisch verlieren.
Die Staatsbürgerschaft kann auch automatisch bestehen bleiben, wenn der oder die Betreffende:
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres und vor Vollendung des 22. Lebensjahres einer diplomatischen Vertretung Finnlands bzw. einem von einem entsandten Beamten geleiteten Konsulat (Botschaft von Finnland in Berlin und Generalkonsulat von Finnland in Hamburg) oder einem Magistrat in Finnland schriftlich mitteilt, dass er bzw. sie die finnische Staatsbürgerschaft behalten will, oder
- im Besitz eines nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 22. Lebensjahres ausgestellten finnischen Passes ist, oder
- den Wehr- oder Zivildienst nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 22. Lebensjahres abgeleistet hat.
Wehrpflicht und Doppelstaatsangehörigkeit
Siehe Sonstiges - Wehrpflicht