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Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Staatsangehörigkeit - Botschaft von Finnland, Berlin - Generalkonsulat von Finnland, Hamburg : Dienstleistungen : Staatsangehörigkeit

BOTSCHAFT VON FINNLAND, Berlin
GENERALKONSULAT VON FINNLAND, Hamburg

  • Botschaft von Finnland
    Tel. +49-30-50 50 30, E-Mail: info.berlin@formin.fi
  • Generalkonsulat von Finnland
    Tel. +49-40-350 8070, E-Mail: info.hamburg@formin.fi
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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit von Kindern

Ein Kind erhält die finnische Staatsbürgerschaft mit seiner Geburt, wenn

  • seine Mutter finnische Staatsbürgerin ist
  • sein Vater finnischer Staatsbürger und seine Mutter Ausländerin ist und beide miteinander verheiratet sind
  • sein Vater finnischer Staatsbürger und seine Mutter Ausländerin ist, das Kind unehelich in Finnland geboren wird und die Vaterschaft des Mannes zum Kind bestätigt wird
  • der Vater vor der Geburt des Kindes verstorben ist, zum Zeitpunkt seines Todes finnischer Staatsbürger und mit der Mutter des Kindes verheiratet war
  • der Vater vor der Geburt des Kindes verstorben ist, das Kind unehelich in Finnland geboren wird und die Vaterschaft des Mannes zum Kind bestätigt wird.

Ein Kind erhält die finnische Staatbürgerschaft mit seiner Geburt auch dann, wenn das Kind in Finnland geboren wird und mit seiner Geburt nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erhält und auf der Grundlage seiner Geburt nicht einmal sekundär das Recht auf die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates hat.

Doppelstaatsangehörigkeit und neues Staatsbürgerschaftsgesetz

Als bedeutendste Änderung sieht das neue Staatsbürgerschaftsgesetz vor, dass die Mehrstaatigkeit (doppelte Staatsbürgerschaft) in größerem Umfang als bisher anerkannt wird. Finnen verlieren die finnische Staatsbürgerschaft nicht mehr, wenn sie die eines anderen Landes erwerben.

Wahrung der doppelten Staatsbürgerschaft vor Vollendung des 22. Lebensjahrs

Im Ausland geborene und dort wohnhafte Doppelstaatsangehörige Finnlands und eines anderen Staates können die finnische Staatsangehörigkeit bei Vollendung des 22. Lebensjahres automatisch verlieren. Die Staatsbürgerschaft kann auch automatisch bestehen bleiben, wenn der oder die Betreffende:

  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres und vor Vollendung des 22. Lebensjahres einer diplomatischen Vertretung Finnlands bzw. einem von einem entsandten Beamten geleiteten Konsulat (Botschaft von Finnland in Berlin und Generalkonsulat von Finnland in Hamburg) oder einem Magistrat in Finnland schriftlich mitteilt, dass er bzw. sie die finnische Staatsbürgerschaft behalten will, oder
  • im Besitz eines nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 22. Lebensjahres ausgestellten finnischen Passes ist, oder
  • den Wehr- oder Zivildienst nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 22. Lebensjahres abgeleistet hat.

Wehrpflicht und Doppelstaatsangehörigkeit

Nach finnischem Recht ist jeder männliche Finne wehrdienstpflichtig. Diese staatsbürgerliche Pflicht ist in § 1 des finnischen Wehrgesetzes geregelt und beginnt mit Beginn des Jahres, in dem der Mann 18 Jahre alt wird, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Ein in Deutschland wohnhafter Musterungspflichtiger muss seine Musterungsunterlagen direkt an seinen Wehrkreis, an die Botschaft von Finnland in Berlin oder an das Generalkonsulat in Hamburg schicken.

Informationen zu den Wehrkreisen

Der Wehrpflichtige ist nicht verpflichtet, zur Musterung oder zum Wehrdienst zu erscheinen, wenn er gleichzeitig die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes besitzt und er in den vergangenen sieben Jahren seinen ständigen Wohnsitz nicht in Finnland hatte. Das Wehrkreisbüro schickt denjenigen Wehrpflichtigen eine diesbezügliche Mitteilung, die nach dem offiziellen Melderegister die obengenannten Voraussetzungen erfüllen. Der Wehrpflichtige kann dennoch zum Dienst eingezogen werden, wenn er vor Ende des Jahres, in dem er das 30. Lebensjahr vollendet, nach Finnland zieht. (Gesetz: AsevL 75§).

Auch für die Regelung der Wehrpflichtangelegenheiten ist es wichtig, den finnischen Behörden jede Änderung der Anschrift im Ausland zu melden.

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Aktualisiert 25.03.2010

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