
Ein Kind erhält die finnische Staatsbürgerschaft mit seiner Geburt, wenn
Ein Kind erhält die finnische Staatbürgerschaft mit seiner Geburt auch dann, wenn das Kind in Finnland geboren wird und mit seiner Geburt nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erhält und auf der Grundlage seiner Geburt nicht einmal sekundär das Recht auf die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates hat.
Als bedeutendste Änderung sieht das neue Staatsbürgerschaftsgesetz vor, dass die Mehrstaatigkeit (doppelte Staatsbürgerschaft) in größerem Umfang als bisher anerkannt wird. Finnen verlieren die finnische Staatsbürgerschaft nicht mehr, wenn sie die eines anderen Landes erwerben.
Im Ausland geborene und dort wohnhafte Doppelstaatsangehörige Finnlands und eines anderen Staates können die finnische Staatsangehörigkeit bei Vollendung des 22. Lebensjahres automatisch verlieren. Die Staatsbürgerschaft kann auch automatisch bestehen bleiben, wenn der oder die Betreffende:
Nach finnischem Recht ist jeder männliche Finne wehrdienstpflichtig. Diese staatsbürgerliche Pflicht ist in § 1 des finnischen Wehrgesetzes geregelt und beginnt mit Beginn des Jahres, in dem der Mann 18 Jahre alt wird, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Ein in Deutschland wohnhafter Musterungspflichtiger muss seine Musterungsunterlagen direkt an seinen Wehrkreis, an die Botschaft von Finnland in Berlin oder an das Generalkonsulat in Hamburg schicken.
Informationen zu den Wehrkreisen
Der Wehrpflichtige ist nicht verpflichtet, zur Musterung oder zum Wehrdienst zu erscheinen, wenn er gleichzeitig die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes besitzt und er in den vergangenen sieben Jahren seinen ständigen Wohnsitz nicht in Finnland hatte. Das Wehrkreisbüro schickt denjenigen Wehrpflichtigen eine diesbezügliche Mitteilung, die nach dem offiziellen Melderegister die obengenannten Voraussetzungen erfüllen. Der Wehrpflichtige kann dennoch zum Dienst eingezogen werden, wenn er vor Ende des Jahres, in dem er das 30. Lebensjahr vollendet, nach Finnland zieht. (Gesetz: AsevL 75§).
Auch für die Regelung der Wehrpflichtangelegenheiten ist es wichtig, den finnischen Behörden jede Änderung der Anschrift im Ausland zu melden.