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Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Sonstiges - Botschaft von Finnland, Berlin - Generalkonsulat von Finnland, Hamburg : Dienstleistungen : Sonstiges

BOTSCHAFT VON FINNLAND, Berlin
GENERALKONSULAT VON FINNLAND, Hamburg

  • Botschaft von Finnland
    Tel. +49-30-50 50 30, E-Mail: info.berlin@formin.fi
  • Generalkonsulat von Finnland
    Tel. +49-40-350 8070, E-Mail: info.hamburg@formin.fi
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Sonstiges

Kundendienst

Botschaft von Finnland, Berlin
Rauchstr. 1, 10787 Berlin
Tel. (030) 5050 30
E-Mail: info.berlin[at]formin.fi

Generalkonsulat von Finnland, Hamburg
Esplanade 41, 8.OG. 20354 Hamburg
Tel. (040) 350 8070
E-Mail: info.hamburg[at]formin.fi

Kundendienst (Passangelegenheiten):
Mo-Fr 9-12 Uhr
Nachmittags nach Vereinbarung

 

Auto: Winterreifen

In Finnland müssen von Dezember bis Ende Februar an allen Fahrzeugen Winterreifen montiert sein. Die Benutzung von Spikesreifen ist auch im November und März erlaubt sowie wenn die Wetterverhältnisse und der Straßenzustand dies erfordern.

Finnish Road Administration 
 

Europäische Krankenversicherungskarte

Bürger mit Wohnsitz in Finnland haben auch bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat sowie in der Schweiz Anspruch auf medizinische Dienstleistungen.

Dieser Anspruch wird mit der Europäischen Krankenversicherungskarte nachgewiesen. Die Karte kann in den Geschäftsstellen der Sozialversicherungsanstalt (Kela) von allen in Finnland sozialversicherten Personen beantragt werden, die zwecks Urlaub, Studium, Dienstreise oder Arbeitsaufnahme in einen EU- oder EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise in die Schweiz reisen wollen.

Der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung ist empfehlenswert, da die Europäische Krankenversicherungskarte bei Krankheits- und Todesfällen keine Kosten für eine spezielle medizinische Betreuung und den Rücktransport in das Heimatland übernimmt.

Sozialversicherungsanstalt Kela (auf Englisch)
 

Finanzielle Hilfestellung

Die Botschaft und das Generalkonsulat helfen in Deutschland in eine Notlage geratenen finnischen Staatsbürgern dabei, mit ihren Angehörigen Kontakt aufzunehmen und beraten sie bei der Überweisung von Geldern beispielsweise über Western Union.

Die Angehörigen können auch Mittel auf das Konto des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten überweisen, wobei die Botschaft oder das Generalkonsulat den entsprechenden Betrag an den Empfänger auszahlt. Die Bearbeitungsgebühr des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten beträgt 40 Euro.
 

Führerschein

Innerhalb der EU wird der Führerschein im Land des ständigen Aufenthalts beantragt. Bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl eines finnischen Führerscheins können in Deutschland wohnhafte finnische Staatsangehörige bei der zuständigen Behörde ihres Wohnortes (Bürgeramt/Bürgerbüro) einen neuen Führerschein erhalten. Der für einen neuen Führerschein erforderliche Auszug ist beim finnischen Verkehrssicherheitsamt (Liikenteen turvallisuusvirasto) erhältlich.

Finnische Staatsbürger, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, beantragen den Führerschein bei der Polizeibehörde ihres Wohnortes in Finnland.


Fundsachen

Die diplomatische Vertretung ist gesetzlich nicht verpflichtet, bei Fundsachen tätig zu werden. Aufgefundene amtliche Dokumente wie Pässe, Personalausweise und Führerscheine, werden bei der Polizeibehörde im Wohnort des Besitzers abgegeben. Nichtamtliche Dokumente sowie Geldbörsen oder Brieftaschen können auf Kosten des Empfängers direkt an deren Besitzer geschickt werden.
 

Notarielle Angelegenheiten und Legalisierungen

Die Botschaft in Berlin und das Generalkonsulat in Hamburg sind für folgende notarielle Angelegenheiten zuständig:

  • Ausstellung von notariellen Beglaubigungen nach finnischem Recht für finnische Staatsangehörige, in Finnland dauerhaft wohnende Ausländer oder in besonderen Fällen auch für andere Ausländer. Gebühr: 30 Euro.
  • Notarielle Beurkundungen bei der Veräußerung von in Finnland befindlichen Immobilien. Gebühr: 160 Euro. 
  • In bestimmten Fällen Beglaubigung der Unterschrift und der Amtsbezeichnung eines Beamten (Legalisierung) für ausländische Behörden.

Die honorarkonsularischen Vertretungen Finnlands haben begrenzte Rechte, notarielle Aufgaben wahrzunehmen. Die Botschaft, das Generalkonsulat und die Honorarkonsuln Finnlands sowie die finnische Mitarbeiterin der honorarkonsularischen Vertretung in Frankfurt können folgende notarielle Aufgaben wahrnehmen:

  • Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften finnischer Staatsangehöriger; hierfür ist die Vorlage einer Identitätsbescheinigung erforderlich. Gebühr: 30 Euro.
  • Beglaubigung von Kopien von Dokumenten, hierbei ist immer die Vorlage des Originals erforderlich. Gebühr: 30 Euro.
  • Ausstellung von Lebensbescheinigungen, hierfür ist die Vorlage einer Identitätsbescheinigung erforderlich; Gebühr: 30 Euro, bei Ausstellung für staatliche Rente und Studienbeihilfe kostenlos.

In Deutschland ist eine sog. Apostille zum Nachweis der Echtheit eines Dokumentes ausreichend. In Finnland ist eine solche Bescheinigung u.a. bei einem öffentlichen Urkundsbeamten erhältlich. Weitere amtliche Beglaubigungen einer Urkunde sind nicht erforderlich. Die Botschaft von Finnland oder die Konsulate können keine Apostille-Bescheinigungen ausstellen.
 

Personalausweis

Bürger eines EU-Mitgliedstaates können mit einem gültigen Personalausweis, in dem ihre Staatsbürgerschaft vermerkt ist, in einen anderen EU/EWR-Staat reisen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Bürger eines Drittstaates bzw. staatenlose Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen.

Finnische Staatsbürger können folglich in die nachfolgend aufgezählten Länder reisen und dabei als Reisedokument einen Personalausweis im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Personalausweis (829/1999) benutzen: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern sowie außerdem Schweiz, Liechtenstein und San Marino.

Innerhalb des Schengen-Raums gibt es keine Grenzkontrollen, man muss aber trotzdem einen gültigen Pass oder Personalausweis bei sich führen.

Die Botschaften und konsularischen Vertretungen stellen keine Personalausweise aus. Im Ausland wohnhafte finnische Staatsangehörige können in Finnland bei jeder beliebigen Polizeidienststelle einen Personalausweis beantragen.

Polizei - Personalausweis (auf Englisch)
 

Personenauskünfte

Auskünfte zu Anschriften und Lebensbescheinigungen in Deutschland: Auskünfte müssen schriftlich bei der Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, beantragt werden.

Auskünfte zu Anschriften und Lebensbescheinigungen in Finnland: Die Anschrift einer in Finnland wohnhaften Person kann beim Magistrat des betreffenden Wohnortes erfragt werden. Wenn der Wohnort nicht bekannt ist, kann dieser beim Magistrat in Helsinki erfragt werden.
 

Rechtsstellung von Kindern und Vaterschaftsanerkennung

Die Botschaften und konsularischen Vertretungen können die Anerkennung der Vaterschaft nicht mehr aufnehmen, wenn die gesamte Familie ihren Wohnsitz im Ausland hat und das Kind nach dem 1.2.2010 geboren wurde. Eine im Wohnsitzland ausgestellte rechtsgültige Vaterschaftsanerkennung wird in der Regel in Finnland anerkannt.

Für eine Registrierung einer ausländischen Vaterschaftsfeststellung in Finnland müssen (in Form einer Apostille) ein rechtsgültiger Entscheid und eine offizielle Übersetzung bei dem Magistrat derjenigen Gemeinde vorgelegt werden, in der die Kindesmutter ihren Wohnsitz hat oder hatte.

Für in Deutschland wohnhafte finnische Staatsangehörige und deren Kinder sind die deutschen Behörden zuständig. So muss man sich beispielsweise bei einer Kindesentführung an die deutschen Behörden wenden, in diesem Fall an die Polizei; in international gelagerten Fällen an das deutsche Auswärtige Amt.
 

Rente

Bei allen Rentenfragen wendet man sich direkt an die Abteilung für internationale Angelegenheiten der finnischen Sozialversicherungsanstalt Kela (auf Englisch).
 

Steuern

Die Oberste Finanzverwaltung gibt Anleitungen zum Zahlungsverfahren von in Finnland fälligen Steuern (z.B. Erbschaftssteuer).
 

Todesfall

Die deutschen Behörden benachrichtigen die Botschaft oder das Generalkonsulat von Finnland über Todesfälle vorübergehend in Deutschland wohnhafter finnischer Staatsbürger. Anschließend wird die Nachricht unverzüglich nach Finnland weitergeleitet. In Finnland werden die nächsten Angehörigen durch die Polizei von dem Todesfall unterrichtet, wenn diese Mitteilung nicht direkt am Ort des Todesfalls erfolgen konnte.

In der Regel kümmern sich die Angehörigen um die Bestattung und die Nachlassaufstellung. Die Botschaft oder das Generalkonsulat können bei Bedarf in Angelegenheiten in Bezug auf die Überführung des Verstorbenen in das Heimatland oder auf die Beerdigung behilflich sein. Falls der/die Verstorbene keine entsprechende Versicherung hat, kommen die Angehörigen für die mit dem Todesfall verbundenen Kosten auf. 
 

Trauungen

In Deutschland wohnende finnische Staatsbürger erhalten ein Ehefähigkeitszeugnis von dem Magistrat des Wohnortes in Finnland, wo sie zuletzt gemeldet waren. Auskünfte über sonstige erfoderliche Dokumente sind bei der Behörde erhältlich, die die Eheschließung vornimmt.

Eine Ehe, die vor einem Beamten eines anderen Staates und nach den in diesem Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen geschlossen wurde, wird in Finnland als rechtsgültig angesehen.

Eheschließungen können nicht in der Botschaft vorgenommen werden.

Das finnische Gesetz über Bevölkerungsdaten verpflichtet finnische Staatsbürger, das Bevölkerungsregister über im Ausland erfolgte Eheschließungen zu informieren. Informationen über die Registrierung im Ausland erfolgter Eheschließungen sind auf den Webseiten der Magistrate erhältlich.
 

Wehrpflicht

Nach finnischem Recht ist jeder männliche Finne wehrdienstpflichtig. Diese staatsbürgerliche Pflicht ist in § 1 des finnischen Wehrgesetzes geregelt und beginnt mit Beginn des Jahres, in dem der Mann 18 Jahre alt wird, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.

Der Wehrpflichtige ist nicht verpflichtet, zur Musterung oder zum Wehrdienst zu erscheinen, wenn er gleichzeitig die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes besitzt und er in den vergangenen sieben Jahren seinen ständigen Wohnsitz nicht in Finnland hatte. Das Wehrkreisbüro schickt denjenigen Wehrpflichtigen eine diesbezügliche Mitteilung, die nach dem offiziellen Melderegister die obengenannten Voraussetzungen erfüllen. Eine Befreiung von der Wehrpflicht muss in diesem Fall nicht beantragt werden.

Der Wehrpflichtige kann dennoch zum Dienst eingezogen werden, wenn er vor Ende des Jahres, in dem er das 30. Lebensjahr vollendet, nach Finnland zieht. (Gesetz: AsevL 75§). Ein in Deutschland wohnhafter Musterungspflichtiger muss seine Musterungsunterlagen direkt an seinen Wehrkreis, an die Botschaft von Finnland in Berlin oder an das Generalkonsulat in Hamburg schicken.

Auch für die Regelung der Wehrpflichtangelegenheiten ist es wichtig, den finnischen Behörden (Maistraatti) jede Änderung der Anschrift im Ausland zu melden.

Informationen zu der Wehrpflicht
 

Zollbestimmungen

Nähere Auskünfte über die Einfuhrbestimmungen Finnlands sind beim Informationsdienst der finnischen Zollverwaltung Tullineuvonta erhältlich.

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Aktualisiert 05.02.2013


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